Interessante Infos zum Thema "Notwehr"
Eine sehr lesenswerte und umfassend gute Darstellung der Problematik "Notwehr: Wenn das Opfer zum Täter wird" stammt von Rechtsanwalt Mark Pilz (3. Dan im Karate), der beruflich als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist. Er rät im angegebenen Artikel: "4.3 Verhalten nach abgewehrtem Angriff Was ist zu tun, wenn sich der Verteidiger erfolgreich verteidigen konnte und dabei den Angreifer möglicherweise kampfunfähig machte? Soll man die Polizei rufen? Soll man sich vom Ort des Geschehens entfernen? Muss für medizinische Versorgung des Angreifers gesorgt werden oder kann man ihn seinem Schicksal überlassen? Meiner Auffassung nach sollte man sich in jedem Fall sofort vom „Tatort" entfernen. Dies dient im Hinblick auf zwei Aspekte der Eigensicherung.
Auf der einen Seite besteht immer die Möglichkeit, dass Bekannte des Angreifers auftauchen und dies zu weiteren Tätlichkeiten führt. Denkbar ist auch, dass sich der Angreifer aufrappelt und zu einem neuen Angriff ansetzt. ... In jedem Fall geht man weiteren Konflikten aus dem Weg. Als Beispiel ist eine Auseinandersetzung in einer Disko zu nennen, nach der eine beteiligte Partei vom Sicherheitsdienst rausgeschmissen wird. Oft wartet diese dann am Ausgang, bis der andere Beteiligte auftaucht; und der Konflikt geht weiter.
Wenn man sich schnell vom Tatort entfernt, dient dies auf der anderen Seite auch dazu, sich vor einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu schützen. Denn gegen wen soll ermittelt werden, wenn man sich unerkannt entfernt hat? Hier muss betont werden, dass dies durchaus rechtens ist, denn niemand ist verpflichtet, in einer solchen Situation die Polizei zu rufen, am Tatort zu verweilen und seine Beteiligung an der Auseinandersetzung zu offenbaren.
Genauso nachdrücklich ist jedoch auch herauszustellen, dass es bei Strafe verboten ist, einen verletzten und kampfunfähigen Angreifer hilflos zurückzulassen, wenn eine Hilfeleistung zumutbar ist (§ 323 c StGB - Unterlassene Hilfeleistung)! Dies soll an anderer Stelle vertieft werden. Festzuhalten ist, dass der Rettungsdienst informiert werden muss, wenn dies erforderlich ist; entweder, indem Zeugen gebeten werden, den Notarzt zu rufen und diese das auch tun oder indem man dies von einer Telefonzelle oder einem anderen Anschluss (Handy des Täters?) aus selbst erledigt. Das eigene Handy sollte nicht benutzt werden, denn auch trotz unterdrückter Rufnummeranzeige kann die Polizei über den Mobilfunkprovider den Inhaber ermitteln."
In einem weiteren Text zum Thema "Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten" rät Herr RA Pilz: "Dies ist sozusagen die "Erste-Hilfe" in Strafsachen: Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft vernommen werden, sollten Sie keinerlei Aussage zur Sache machen, auch wenn Sie sich für unschuldig halten. Sie müssen wissen, dass jede Ihrer Aussagen gegen Sie verwendet werden kann. Ihre Aussageverweigerung als Beschuldigter darf jedoch nicht negativ gegen Sie verwendet werden.
Aber Vorsicht: Das gilt nur, wenn Sie gar nichts aussagen. Denn wenn Sie sich zu einem Teil des Vorwurfs äußern, zu einem anderen aber nicht, kann dieses sogenannte teilweise Schweigen sehr wohl gegen Sie verwendet werden! Es ist in jedem Fall ratsam, sich vor irgendeiner Einlassung zur Sache im Wege der Akteneinsicht durch einen Verteidiger Kenntnis des Ermittlungsstandes zu verschaffen. Nur so erfahren Sie, was die Ermittlungsbehörde weiß und wie weit die Ermittlungen gegen Sie gediehen sind. Danach kann dann in Ruhe überlegt werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme zum Vorwurf abgegeben wird."
******************************************************************* Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland
Welche gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie unbedingt als Schüler in der Selbstveteidigung kennen und beachten?
Es sind drei Paragraphen, die für uns hier wichtig sind. Diese sind in den §§ 32 und 33 StGB und § 227 BGB enthalten.
Sie enthalten folgenden Wortlaut:
StGB § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwqehr geoten ist, handelt nicht rechtwwidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
StGB § 33 Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
BGB § 227 Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das heißt wiederum: Darunter ist auch zu verstehen, dass man bei einer Verteidigungshandlung die Verhältnismäßigkeit der Mittel beachten muss.
Unsere Verteidigungshandlung muss der Schwere des Angriffs angemessen sein. Wenn man die Verhältnismäßigkeit der Mittel im Ernstfall nicht beachtet, begeht man einen sogenannten „Notwehrexzess“, der in der Regel strafbar ist.
Es erfolgt nur dann keine Bestrafung, wenn nachgewiesen wird, dass man in Verwirrung, Schrecken oder Furcht die Notwehr überschritten hat. Doch es ist eine Beweislastumkehr gegeben. Also wir müssen beweisen, dass wir aus psychischen Gründen die Grenzen der Notwehr überschritten haben.
Aus der Tatsache, dass es Gesetze in zwei verschiedenen Gesetzbüchern gibt, ist ersichtlich, dass eine sich aus Notwehrhandlung ergebene Gesetzüberschreitung strafrechtlich geahndet und zivilrechtlich geltend gemacht werden kann.
Deshalb sollten Sie bei der Notwehr auf folgendes achten: - Sie sollen immer die am wenigsten schädigenden Mittel wählen. - Die Notwehr muss immer im Moment des Angriffs, also gegenwärtig erfolgen.
Sie dürfen die Notwehr auch einsetzen, um einem anderen zu helfen.
Bei der Entwicklung des Esdo wurde großer Wert darauf gelegt, den gesetzlichen Bestimmungen Genüge zu tun.
Zunächst wurden die theoretisch möglichen Mittel aufgelistet und nach ihrer Folgenschwere sortiert.
1. ausweichen 2. abwehren 3. abwehren und Festhalten mit Hebel oder Griffabwehren und 4. Kontern durch Schlag- oder Trittechnik 5. direkter Konter 6. direkter Angriff (Präventivschlag)
Es ist auch nicht erforderlich zu warten bis der Angreifer auf mich einschlägt oder einsticht, ich darf auch selbst attackieren, sobald die Bedrohung (ist mit dem Angriff gleichzusetzen) vorhanden ist. Dies ist z.B. schon der Fall, wenn jemand zu mir sagt "ich bring dich um" oder "ich stech Dich ab".
************************************************************************* Gesetzliche Bestimmungen in der Schweiz
In fast allen anderen europäischen Ländern finden wir ähnliche gesetzliche Regelungen. Da wir auch viele SV-Sportler und Besucher aus der Schweiz auf unserer Homepage haben, hier zum Vergleich die dort geltenden Bestimmungen:
Art. 33 (Schweiz!)
Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.
Art. 34 (Schweiz!)
Notstand 1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
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